Informationen rund um die Photovoltaik

 

Vergütungssätze

 

 

Datum Inbetriebnahme

Art der Einspeisung

bis 10 kWp

10 bis 40 kWp

40 bis 100 kWp

01.01.2023 bis 31.01.2024

Teileinspeisung

8,2 ct./kWh

7,1 ct./kWh

5,8 ct./kWh

01.02.2024 bis 31.07.2024

8,1 ct./kWh

7,0 ct./kWh

5,7 ct./kWh

ab 01.08.2024

8,0 ct./kWh

7,03 ct./kWh

5,74 ct./kWh

ab 01.02.2025

7,96 ct./kWh

6,89 ct./kWh

5,62 ct./kWh

ab 01.08.2025

7,86 ct./kWh

6,80 ct./kWh

5,56 ct./kWh

01.01.2023 bis 31.01.2024

Volleinspeisung

13,0 ct./kWh

10,9 ct./kWh

10,9 ct./kWh

01.02.2024 bis 31.07.2024

12,9 ct./kWh

10,8 ct./kWh

10,8 ct./kWh

ab 01.08.2024

12,8 ct./kWh

10,7 ct./kWh

10,7 ct./kWh

ab 01.02.2025

12,61 ct./kWh

10,57 ct./kWh

10,57 ct./kWh

ab 01.08.2025

12,47 ct./kWh

10,45 ct./kWh

10,45 ct./kWh

Weitere Zusammenfassung EEG2023

Aktuelle Regelungen 2024

  • Seit dem 1. Februar 2024 erfolgt eine halbjährliche Reduzierung der Einspeisevergütung für Photovoltaikanlagen um 1 Prozent. 
  • Im Zuge der Novelle des EEG ist zuvor im Juli 2022 die fixe Vergütung für die (teilweise) Einspeisung von eigenem Solarstrom ("Überschusseinspeisung") angehoben und die Degression der Sätze bis Anfang 2024 ausgesetzt worden.
  • Die festgelegten Änderungen gemäß Abschnitt 49 des Erneuerbare-Energie-Gesetzes (EEG) 2023 betreffen ausschließlich Neuanlagen, die nach dem 31. Januar 2024 in Betrieb genommen werden.
  • Eine feste Einspeisevergütung von nicht selbst verbrauchtem Strom (Volleinspeiser) können nur Kleinanlagen bis einschließlich 100 kWp erhalten. Größere Anlagen müssen in die Direktvermarktung.
  • Die anzulegenden Werte, auf deren Grundlage die Marktprämie für Photovoltaik-Anlagen bis 1000 Kilowatt Leistung in der Direktvermarktung ermittelt wird, liegen für Dachanlagen bis 10 Kilowatt Leistung zwischen 5,96 und 8,26 Cent pro Kilowattsunde bei Teileinspeisung und zwischen 7,78 und 12,87 Cent pro Kilowattstunde bei Volleinspeisung. Für Sonstige Anlagen gibt es 6,79 Cent pro Kilowattstunde bei Teileinspeisung und 6,72 Cent pro Kilowattstunde für Volleinspeisung, wie aus der Aktualisierung der Bundesnetzagentur hervorgeht.
  • Die Direktvermarktung ist jedoch erst ab einer Leistung von 100 Kilowatt für Photovoltaik-Anlagen verpflichtend. Anlagen ab einem Megawatt müssen sich Zuschläge in den Ausschreibungen sichern. 
  • Der Zuschlag für Photovoltaik-Mieterstrom sank zum 1. August 2025 ebenfalls um ein Prozent. Er liegt jetzt je nach Größe des Projektes zwischen 1,60 und 2,56 Cent pro Kilowattstunde.
  • Neu mit dem „Solarspitzen-Gesetz“ eingeführt ist, dass Photovoltaik-Anlagen mit mehr als zwei Kilowatt Leistung keine Vergütung mehr bei negativen Preisen an der Strombörse erhalten. Dies gilt für Anlagen, die seit Ende Februar in Betrieb gingen. Sofern sie über ein intelligentes Messsystem verfügen, gibt es einen Kompensationsmechanismus. Die Stunden werden aufsummiert und an das Ende der 20-jährigen Förderlaufzeit angehängt. Sofern kein intelligentes Messsystem installiert wird, muss die Einspeiseleistung der neuen Photovoltaik-Anlagen auf 60 Prozent begrenzt werden.